Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort
§ 1
Schutzgebiet
§ 1
(1) In der Gemeinde Strobl wird das Gebiet vom Gipfel des Osterhornes bis zur Verlandungszone der Wildbachsperre südöstlich des Zusammenflusses von Wetzsteingraben und Karlgraben zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, Buschvegetation mit Pinus mugo, alpine Kalkrasen, Kalk- und Kalkschieferschutthalden der alpinen Stufe, Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation, mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn, Schlucht- und Hangmischwälder) und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Tier- und Pflanzenarten (Alpenbockkäfer, Grünes Gabelzahnmoos).
§ 3
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe in die Natur untersagt:
1. die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen und Aufschüttungen;
3. die Beeinträchtigung von Gewässern und von deren Randbereichen;
4. das Befahren mit Fahrzeugen;
5. das Betreten des Schutzgebietes abseits von Forststraßen oder markierten Wegen und Steigen;
6. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen;
7. das Beschädigen von Pflanzen;
8. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung durch Einzelstammentnahme, Gruppenplenterungen und Femelungen bis zu einer Fläche von 0,1 ha sowie die Aufforstung mit standortgemäßen Laubgehölzen und der Weißtanne als Beimischung;
2. mechanische Forstschutzmaßnahmen und das Bestreichen von Baumtrieben mit Verbissschutzmitteln;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Bodensitzen, Hochsitzen und Hochständen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fischwässern, soweit dies nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;
5. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
6. das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer sowie seine Vertreter oder von ihm Beauftragte und Pächter;
7. das Betreten des Gipfelbereiches des Osterhorns und der vom Osterhorn Richtung Nordosten und Westen führenden Grate.
§ 4
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung der gemäß § 2 wesentlichen Bestandteile des Schutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
2. die Räumung des Bachbettes im Karlgraben zur Vermeidung von Schäden im anschließenden Verlauf des Zinkenbachs.
§ 5
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Europaschutzgebiet Zinkenbach-Karlgraben" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.