Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung der gemäß § 2 wesentlichen Bestandteile des Schutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
2. die Räumung des Bachbettes im Karlgraben zur Vermeidung von Schäden im anschließenden Verlauf des Zinkenbachs.
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