Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe in die Natur untersagt:
1. die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen und Aufschüttungen;
3. die Beeinträchtigung von Gewässern und von deren Randbereichen;
4. das Befahren mit Fahrzeugen;
5. das Betreten des Schutzgebietes abseits von Forststraßen oder markierten Wegen und Steigen;
6. das Einbringen gebietsfremder Pflanzen;
7. das Beschädigen von Pflanzen;
8. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung durch Einzelstammentnahme, Gruppenplenterungen und Femelungen bis zu einer Fläche von 0,1 ha sowie die Aufforstung mit standortgemäßen Laubgehölzen und der Weißtanne als Beimischung;
2. mechanische Forstschutzmaßnahmen und das Bestreichen von Baumtrieben mit Verbissschutzmitteln;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Bodensitzen, Hochsitzen und Hochständen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Fischwässern, soweit dies nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;
5. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
6. das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer sowie seine Vertreter oder von ihm Beauftragte und Pächter;
7. das Betreten des Gipfelbereiches des Osterhorns und der vom Osterhorn Richtung Nordosten und Westen führenden Grate.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise