Schutzgebiet
§ 1
(1) In der Gemeinde Strobl wird das Gebiet vom Gipfel des Osterhornes bis zur Verlandungszone der Wildbachsperre südöstlich des Zusammenflusses von Wetzsteingraben und Karlgraben zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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