Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, Buschvegetation mit Pinus mugo, alpine Kalkrasen, Kalk- und Kalkschieferschutthalden der alpinen Stufe, Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation, mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn, Schlucht- und Hangmischwälder) und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Tier- und Pflanzenarten (Alpenbockkäfer, Grünes Gabelzahnmoos).
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