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Schongebietsverordnung St Georgen

In Kraft seit 01. November 2004
Up-to-date

§ 1 Zweck

§ 1 § 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft St Georgen (Gemeinde St Georgen bei Salzburg) und der Gemeinde Bürmoos wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2 Wasserschongebiet

§ 2 § 2

(1) Das Schongebiet St Georgen besteht aus:

a) dem Schongebietsteil Brunnen Hutten und Quelle Krögn; dieser wird im Westen, Norden und Nordwesten durch den markanten Abfall der Hochfläche in die Talniederung der Moosache begrenzt. Dabei folgt die Schongebietsberandung im Wesentlichen dem Hangfuß der gegenständlichen Geländestufe. Im Osten verläuft die Grenze des Schongebietes, ausgehend vom Schutzgebiet der Quelle Krögn Richtung Süden und entlang der Wegparzelle 1955 zur Ortschaft Holzhausen, deren Ortskern in der Schongebietsfläche liegt. In diesem Bereich schwenkt die Grenze Richtung Südwesten um und schließt - teilweise entlang der Gemeindestraße auf dem Gst 2107 (alle KG Holzhausen) - wieder zum Geländeabfall hinunter zur Moosache an;

b) dem Schongebietsteil Quelle Ölling; dieser wird im Westen durch die Geländestufe hinunter zur Talniederung der Moosache begrenzt. Von dort verläuft die Schongebietsgrenze unter Einschluss des Ortsteils Moospirach über die Kreuzungspunkte der Wegparzellen 3818 und 3819 sowie 3818 und 3820 zuerst nach Nordosten und dann Richtung Südosten zum Lahnschützer Hügel. Von hier führt sie Richtung Westen zur Wegparzelle 3698 (KG St Georgen) und - anfänglich entlang dieser Wegparzelle - Richtung Nordwesten, ehe wieder der Geländeabfall zur Talniederung der Moosach erreicht wird.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 20.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie den Gemeindeämtern von St Georgen bei Salzburg und Bürmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus können diese Pläne im Internet unter der Adresse “http://www.salzburg.gv.at/themen/nuw/wasserwirtschaft/wasserbuch. htm/62-schongebiete.htm” eingesehen werden.

§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3 § 3

(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) jegliche neue Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;

b) die Errichtung von Verkehrswegen und Abstellflächen für mehr als 10 Kfz-Stellplätze;

c) die Errichtung von Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, und von jeglichen Leitungen für wassergefährdende Stoffe;

d) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen über einer Menge von 200 l; wassergefährdende Stoffe sind solche Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers zu verändern;

e) Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme gering verunreinigter Niederschlagswässer von Dachflächen.

(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Brunnen der Wassergenossenschaft St Georgen und der Gemeinde Bürmoos zu achten.

§ 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen

§ 4 § 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, die über die gute landwirtschaftliche Praxis im Sinn des Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raums (PELR) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hinausgeht;

b) eine Erhöhung der Ackerfläche über 1/3 der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Schongebiet;

c) Bodeneingriffe, die über eine Tiefe von 2 m oder eine Fläche von 500 m² hinausgehen, ausgenommen solche im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektunterlagen anzuschließen. Die Ausführung der Maßnahme darf im angezeigten Umfang erfolgen, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.

(3) Die Wassergenossenschaft St Georgen und die Gemeinde Bürmoos sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.

§ 5 Besondere Schongebietsanordnung

§ 5 § 5

(1) Ackerflächen dürfen in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Februar keine Schwarzbrache aufweisen. Eine Bodenbedeckung ist in Form einer Zwischenfruchtbegrünung oder Hauptfrucht zu gewährleisten. Stoppelbrache ist zulässig.

(2) Die Wassergenossenschaft St Georgen und die Gemeinde Bürmoos bzw deren Rechtsnachfolger haben in vierteljährlichen Abständen in den Quellen Ölling und Krögn Untersuchungen der Nitratkonzentration durchzuführen, die erhobenen Untersuchungsergebnisse auszuwerten und der Wasserrechtsbehörde in Abständen von 5 Jahren einen zusammenfassenden Evaluierungsbericht vorzulegen.

§ 6 Schutzgebietsanordnungen

§ 6 § 6

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Schutzgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen und erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 7 Entschädigung

§ 7 § 7

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 3 und 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Wassergenossenschaft St Georgen und der Gemeinde Bürmoos bzw deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen. Gleiches gilt für den aus der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 5 entstehenden Mehraufwand, wenn darüber keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 8 Verwaltungsübertretungen

§ 8 § 8

Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 9 Inkrafttreten

§ 9 § 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2 Abs 2, 4 Abs 3, (§) 5 sowie 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2011 treten mit 22. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2018 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.