(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, die über die gute landwirtschaftliche Praxis im Sinn des Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raums (PELR) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hinausgeht;
b) eine Erhöhung der Ackerfläche über 1/3 der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Schongebiet;
c) Bodeneingriffe, die über eine Tiefe von 2 m oder eine Fläche von 500 m² hinausgehen, ausgenommen solche im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektunterlagen anzuschließen. Die Ausführung der Maßnahme darf im angezeigten Umfang erfolgen, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
(3) Die Wassergenossenschaft St Georgen und die Gemeinde Bürmoos sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
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