§ 5 Besondere Schongebietsanordnung — Schongebietsverordnung St Georgen
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(1) Ackerflächen dürfen in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Februar keine Schwarzbrache aufweisen. Eine Bodenbedeckung ist in Form einer Zwischenfruchtbegrünung oder Hauptfrucht zu gewährleisten. Stoppelbrache ist zulässig.
(2) Die Wassergenossenschaft St Georgen und die Gemeinde Bürmoos bzw deren Rechtsnachfolger haben in vierteljährlichen Abständen in den Quellen Ölling und Krögn Untersuchungen der Nitratkonzentration durchzuführen, die erhobenen Untersuchungsergebnisse auszuwerten und der Wasserrechtsbehörde in Abständen von 5 Jahren einen zusammenfassenden Evaluierungsbericht vorzulegen.
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