(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) jegliche neue Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;
b) die Errichtung von Verkehrswegen und Abstellflächen für mehr als 10 Kfz-Stellplätze;
c) die Errichtung von Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, und von jeglichen Leitungen für wassergefährdende Stoffe;
d) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen über einer Menge von 200 l; wassergefährdende Stoffe sind solche Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers zu verändern;
e) Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme gering verunreinigter Niederschlagswässer von Dachflächen.
(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Brunnen der Wassergenossenschaft St Georgen und der Gemeinde Bürmoos zu achten.
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