Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 3 und 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Wassergenossenschaft St Georgen und der Gemeinde Bürmoos bzw deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen. Gleiches gilt für den aus der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 5 entstehenden Mehraufwand, wenn darüber keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde.
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