Vorwort
§ 1 Anzahl der Fortbildungskurse
§ 1 § 1
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat für jeden politischen Bezirk mindestens zweimal innerhalb einer Jagdperiode Fortbildungskurse für Jagdschutzorgane durchzuführen. Falls erforderlich, können Kurse auch für Teile eines Bezirkes durchgeführt werden.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat jährlich im Rahmen des Bezirksjägertages einen Vortrag über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens zu organisieren.
§ 2 Verpflichtung zur Teilnahme, Einladung
§ 2 § 2
(1) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat die Jagdschutzorgane zumindest zweimal während einer Jagdperiode zu einem Fortbildungskurs einzuladen.
(3) Als Teilnahme an einem Fortbildungskurs gilt die Anwesenheit bei zumindest sechs Unterrichtsstunden eines Kurses (§ 3) und das positive Ablegen der Prüfung.
(4) Die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse können Jagdschutzorgane auch durch die nachweisliche Teilnahme an drei Vorträgen gemäß § 1 Abs 2 erfüllen. Der Nachweis der Teilnahme ist vom Jagdschutzorgan durch persönliche Eintragung in die am Bezirksjägertag aufgelegte Anwesenheitsliste zu erbringen. Über die Teilnahme ist auf Verlangen des Jagdschutzorganes von der Salzburger Jägerschaft eine Bestätigung auszustellen.
(5) Mit der positiven Ablegung der Prüfung für den Jagdschutzdienst oder der Berufsjägerprüfung ist die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse in jener Jagdperiode, in der die Prüfung abgelegt wurde, erfüllt. Wer im letzten Drittel der Jagdperiode eine dieser Prüfungen positiv abgelegt hat, wird von den weiteren Fortbildungsverpflichtungen in dieser Jagdperiode befreit.
(6) Ist ein Jagdschutzorgan an der Teilnahme an einem Fortbildungskurs verhindert, hat es dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft mitzuteilen. Die Salzburger Jägerschaft hat das Jagdschutzorgan sodann zum nächsten stattfindenden Fortbildungskurs als Ersatzkurs einzuladen. Mit der Teilnahme am Ersatzkurs ist die Verpflichtung gemäß Abs 1 für einen Fortbildungskurs erfüllt.
§ 3 Kursdauer
§ 3 § 3
Ein Fortbildungskurs besteht aus einem Unterrichts- und einem Prüfungsteil von insgesamt acht Stunden. Der Unterrichtsteil kann an einem Tag abgehalten werden.
§ 4 Kursgegenstände
§ 4 § 4
Schwerpunktmäßig sollen Themen aus folgenden Bereichen behandelt werden:
1. Jagdrecht, Forstrecht, Natur-, Höhlen- und Tierschutzrecht, Wegefreiheit im Bergland, Abfallrecht, Rechtsstellung der Öffentlichen Wachen mit besonderer Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Jagdschutzorgane einschließlich Strafrecht;
2. Waffenkunde, Waffenhandhabung, Waffenrecht und Waffengebrauchsrecht;
3. Jagdbetrieb, Wildökologie, Habitatmanagement, Erkennen von Wildschäden sowie Ursachen und Maßnahmen zu deren Verhinderung;
4. Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene.
§ 5 Prüfung
§ 5 § 5
Die Prüfung ist schriftlich abzulegen. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen in jedem Prüfungsgegenstand richtig beantwortet sind. Wird die Prüfung nicht positiv absolviert, so ist der Prüfungskandidat von der Salzburger Jägerschaft zu einem der nächsten Fortbildungskurse innerhalb eines Jahres einzuladen. Die Teilnahme daran ist verpflichtend. § 2 Abs 6 gilt sinngemäß.
§ 6 Amtsenthebung
§ 6 § 6
Ein Jagdschutzorgan ist von Amts wegen seines Amtes zu entheben, wenn es entgegen § 2 seinen Fortbildungsverpflichtungen während der betreffenden Jagdperiode nicht nachkommt.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. November 2000 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG von der Salzburger Jägerschaft bereits veranstaltete Fortbildungskurse und vorgenommene Einladungen zu solchen sind auf die Verpflichtungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG bereits abgelegte Fortbildungskurse und nachgewiesenermaßen besuchte Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sowie abgelegte Prüfungen für den Jagdschutzdienst und Berufsjägerprüfungen sind auf die Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen.