(1) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat die Jagdschutzorgane zumindest zweimal während einer Jagdperiode zu einem Fortbildungskurs einzuladen.
(3) Als Teilnahme an einem Fortbildungskurs gilt die Anwesenheit bei zumindest sechs Unterrichtsstunden eines Kurses (§ 3) und das positive Ablegen der Prüfung.
(4) Die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse können Jagdschutzorgane auch durch die nachweisliche Teilnahme an drei Vorträgen gemäß § 1 Abs 2 erfüllen. Der Nachweis der Teilnahme ist vom Jagdschutzorgan durch persönliche Eintragung in die am Bezirksjägertag aufgelegte Anwesenheitsliste zu erbringen. Über die Teilnahme ist auf Verlangen des Jagdschutzorganes von der Salzburger Jägerschaft eine Bestätigung auszustellen.
(5) Mit der positiven Ablegung der Prüfung für den Jagdschutzdienst oder der Berufsjägerprüfung ist die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse in jener Jagdperiode, in der die Prüfung abgelegt wurde, erfüllt. Wer im letzten Drittel der Jagdperiode eine dieser Prüfungen positiv abgelegt hat, wird von den weiteren Fortbildungsverpflichtungen in dieser Jagdperiode befreit.
(6) Ist ein Jagdschutzorgan an der Teilnahme an einem Fortbildungskurs verhindert, hat es dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft mitzuteilen. Die Salzburger Jägerschaft hat das Jagdschutzorgan sodann zum nächsten stattfindenden Fortbildungskurs als Ersatzkurs einzuladen. Mit der Teilnahme am Ersatzkurs ist die Verpflichtung gemäß Abs 1 für einen Fortbildungskurs erfüllt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise