(1) Diese Verordnung tritt mit 21. November 2000 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG von der Salzburger Jägerschaft bereits veranstaltete Fortbildungskurse und vorgenommene Einladungen zu solchen sind auf die Verpflichtungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG bereits abgelegte Fortbildungskurse und nachgewiesenermaßen besuchte Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sowie abgelegte Prüfungen für den Jagdschutzdienst und Berufsjägerprüfungen sind auf die Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen.
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