Felbertauerntunnel - Beförderung gefährlicher Güter
§ 1
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Beförderungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl I Nr 145/1998, durch den Felbertauerntunnel.
§ 2
Fahrverbot
§ 2
(1) Das Befahren des Felbertauerntunnels im Verlauf der Felbertauernstraße ist für Beförderungseinheiten, die gemäß den im § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, verboten.
(2) Vom Fahrverbot gemäß Abs 1 sind nachstehende Beförderungseinheiten ausgenommen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Tafeln gemäß den im § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder eine Verdopplung der Ziffern 2 bis 8 (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X (wie X423) vorangestellt haben, unter der Voraussetzung, dass
1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist (§ 3);
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 erfüllt hat;
3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gemäß § 5 gesichert ist; und
4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Zustimmung zur Durchfahrt erteilt wurde (§ 4).
b) alle übrigen kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten unter der Voraussetzung, dass
1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist (§ 3); und
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 erfüllt hat.
(3) Das Fahrverbot gemäß Abs 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie von solchen ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, die zur Beförderung von Güter in loser Schüttung bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass
1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist (§ 3); und
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 erfüllt hat.
(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs 1 sind alle jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 GGBG vorliegt, wenn für das Befahren des dieser Verordnung unterliegenden Straßenstückes entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.
§ 3
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 3
An den Beförderungseinheiten gemäß § 2 Abs 2 oder 3 muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1 lit f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht aus allen Richtungen möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein.
§ 4
Anmeldepflicht
§ 4
Die Benützung des Felbertauerntunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der Tunnelwarte Matrei in Osttirol vor der Durchfahrt anzumelden. Der Fahrer hat sich persönlich, telefonisch oder über die beim Nordportal vorhandenen Notrufanlagen mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Zustimmung der Tunnelwarte abzuwarten.
§ 5
Begleitfahrzeuge
§ 5
(1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit fahren.
(2) An den Begleitfahrzeugen muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1 lit f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht aus allen Richtungen möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
(3) Der Lenker der Beförderungseinheit hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs 1 den Lenker des Begleitfahrzeuges von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.
§ 6
Straßenverkehrszeichen
§ 6
(1) Neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt ist diese Verordnung auch bei km 34,563 der Felbertauernstraße, Fahrtrichtung Matrei in Osttirol, durch das Verbotszeichen gemäß § 52 Z 7e StVO 1960 unter Anbringung einer Zusatztafel gemäß Abs 2 unterhalb des Verbotszeichens nach Maßgabe der §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 kundzumachen.
(2) Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu enthalten:
"Durchfahrt nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Anmeldung. Überdies Begleitpflicht bei Stoffen mit erster Gefahrziffer 2 oder verdoppelten Ziffern 2 bis 8 oder vorangestelltem großen X, ausgenommen entleert (LGBl Nr 68/1999)"
§ 7
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt mit Aufstellung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 6 in Kraft.