Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 3
An den Beförderungseinheiten gemäß § 2 Abs 2 oder 3 muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1 lit f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht aus allen Richtungen möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein.
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