Fahrverbot
§ 2
(1) Das Befahren des Felbertauerntunnels im Verlauf der Felbertauernstraße ist für Beförderungseinheiten, die gemäß den im § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, verboten.
(2) Vom Fahrverbot gemäß Abs 1 sind nachstehende Beförderungseinheiten ausgenommen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Tafeln gemäß den im § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder eine Verdopplung der Ziffern 2 bis 8 (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X (wie X423) vorangestellt haben, unter der Voraussetzung, dass
1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist (§ 3);
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 erfüllt hat;
3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gemäß § 5 gesichert ist; und
4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Zustimmung zur Durchfahrt erteilt wurde (§ 4).
b) alle übrigen kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten unter der Voraussetzung, dass
1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist (§ 3); und
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 erfüllt hat.
(3) Das Fahrverbot gemäß Abs 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie von solchen ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, die zur Beförderung von Güter in loser Schüttung bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass
1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist (§ 3); und
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 erfüllt hat.
(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs 1 sind alle jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 GGBG vorliegt, wenn für das Befahren des dieser Verordnung unterliegenden Straßenstückes entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.
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