Begleitfahrzeuge
§ 5
(1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit fahren.
(2) An den Begleitfahrzeugen muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1 lit f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht aus allen Richtungen möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
(3) Der Lenker der Beförderungseinheit hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs 1 den Lenker des Begleitfahrzeuges von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.
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