Straßenverkehrszeichen
§ 6
(1) Neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt ist diese Verordnung auch bei km 34,563 der Felbertauernstraße, Fahrtrichtung Matrei in Osttirol, durch das Verbotszeichen gemäß § 52 Z 7e StVO 1960 unter Anbringung einer Zusatztafel gemäß Abs 2 unterhalb des Verbotszeichens nach Maßgabe der §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 kundzumachen.
(2) Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu enthalten:
"Durchfahrt nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Anmeldung. Überdies Begleitpflicht bei Stoffen mit erster Gefahrziffer 2 oder verdoppelten Ziffern 2 bis 8 oder vorangestelltem großen X, ausgenommen entleert (LGBl Nr 68/1999)"
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