Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Hüttau gefaßten Mühlbauernquelle wird im Gebiet der Gemeinde St Martin am Tennengebirge jenes Gebiet, dessen Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Im Süden beginnt die Schongebietsgrenze beim gemeinsamen Eckpunkt der Waldparzelle 566/1 mit den beiden Wegparzellen 718 und 713, alle KG St Martin, und verläuft 80 m in nördliche Richtung entlang des Westrandes der letztgenannten Wegparzelle bis zum Schnittpunkt mit der Hochspannungsleitung, welche als gerade Linie durch die Festpunkte Nr 133-126 und 134-126 vorgegeben ist.
Die Schongebietsgrenze folgt im Osten dieser Hochspannungsleitung bis zum Festpunkt Nr 134-126 und verläuft sodann geradlinig Richtung Nordnordwest bis zum westlichsten Eckpunkt der GP 1/2 KG St Martin. Von dort verläuft sie geradlinig in nordwestliche Richtung bis zur nördlichen Gebäudeecke der Ostermaißalm-Hütte (Baufläche 71 auf GP 586 KG Lammertal).
Von hier setzt sich die nördliche Schongebietsgrenze in Westnordwestrichtung (ca 280 Grad) bis zum gemeinsamen Schnittpunkt mit den GP 579/2 und 579/1, beide KG Lammertal, fort. Dieser Schnittpunkt befindet sich gleichzeitig ca 450 m westnordwestlich des Koreingipfels (Festpunkt Nr 52-126). Von diesem westlichsten Punkt des Schongebietes verläuft die westliche Schongebietsgrenze geradlinig in südöstliche Richtung tangential über das Nordeck der GP 643 KG St Martin bis zum Schnittpunkt mit der Parzellengrenze der GP 675 und 566/1, beide KG St Martin.
Von hier führt die südliche Schongebietsgrenze zum nordwestlichsten Eckpunkt der GP 612 KG St Martin und folgt der Grenzlinie zu GP 566/1 bis zum Schnittpunkt mit den beiden Wegparzellen 718 und 713, alle KG St Martin.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Hüttau und St Martin am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (insbesondere von Wohn-, Wirtschaftsgebäuden und dazugehörigen Nebenobjekten, Gaststätten, Schutzhütten, Garagen, Viehställen udgl), die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen;
2. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (insbesondere von Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätzen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kfz-Verkehr, Parkplätzen, Seilbahnen, Schiliften, Schipisten, Golfplätzen udgl);
3. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (insbesondere von Abwasseranlagen jeder Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungsmaßnahmen udgl);
4. die Vornahme von Geländekorrekturen auf einer Fläche von mehr als 1.000 m2 und von sonstigen Bodeneingriffen in einer Tiefe von mehr als 1 m;
5. die Lagerung, der Transport von und die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C ab einer Menge von 200 l;
6. die Lagerung, der Transport von und die Manipulation mit anderen wassergefährdenden Stoffen;
7. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern;
8. die Vornahme von Rodungen;
9. die Änderung der derzeit bestehenden Flächennutzung sowie die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die im § 3 Z 1 und 2 genannten Maßnahmen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. jeder Kahlschlag auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 5.000 m2, im Schutzwald jedoch bereits bei einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2.000 m2;
3. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C in einer Menge zwischen 50 und 200 l; die Lagerung dieser Stoffe in einer Menge bis zu 50 l zur Deckung des laufenden Bedarfs ist von
der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Quellwassers erforderliche Sorgfalt angewendet wird;
4. die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C in einer Menge von 50 bis 200 l außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw Jauche.
§ 7
§ 7
Wer
1. aufgrund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 oder
2. aufgrund der Untersagung einer Maßnahme gemäß § 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Hüttau bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 8
§ 8
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 9
§ 9
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.