§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die im § 3 Z 1 und 2 genannten Maßnahmen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. jeder Kahlschlag auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 5.000 m2, im Schutzwald jedoch bereits bei einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2.000 m2;
3. die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C in einer Menge zwischen 50 und 200 l; die Lagerung dieser Stoffe in einer Menge bis zu 50 l zur Deckung des laufenden Bedarfs ist von
der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Quellwassers erforderliche Sorgfalt angewendet wird;
4. die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C in einer Menge von 50 bis 200 l außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.
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