§ 7
Wer
1. aufgrund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 oder
2. aufgrund der Untersagung einer Maßnahme gemäß § 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Hüttau bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
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