§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (insbesondere von Wohn-, Wirtschaftsgebäuden und dazugehörigen Nebenobjekten, Gaststätten, Schutzhütten, Garagen, Viehställen udgl), die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen;
2. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (insbesondere von Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätzen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kfz-Verkehr, Parkplätzen, Seilbahnen, Schiliften, Schipisten, Golfplätzen udgl);
3. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (insbesondere von Abwasseranlagen jeder Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungsmaßnahmen udgl);
4. die Vornahme von Geländekorrekturen auf einer Fläche von mehr als 1.000 m2 und von sonstigen Bodeneingriffen in einer Tiefe von mehr als 1 m;
5. die Lagerung, der Transport von und die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C ab einer Menge von 200 l;
6. die Lagerung, der Transport von und die Manipulation mit anderen wassergefährdenden Stoffen;
7. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern;
8. die Vornahme von Rodungen;
9. die Änderung der derzeit bestehenden Flächennutzung sowie die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung.
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