§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
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