§ 2
(1) Im Süden beginnt die Schongebietsgrenze beim gemeinsamen Eckpunkt der Waldparzelle 566/1 mit den beiden Wegparzellen 718 und 713, alle KG St Martin, und verläuft 80 m in nördliche Richtung entlang des Westrandes der letztgenannten Wegparzelle bis zum Schnittpunkt mit der Hochspannungsleitung, welche als gerade Linie durch die Festpunkte Nr 133-126 und 134-126 vorgegeben ist.
Die Schongebietsgrenze folgt im Osten dieser Hochspannungsleitung bis zum Festpunkt Nr 134-126 und verläuft sodann geradlinig Richtung Nordnordwest bis zum westlichsten Eckpunkt der GP 1/2 KG St Martin. Von dort verläuft sie geradlinig in nordwestliche Richtung bis zur nördlichen Gebäudeecke der Ostermaißalm-Hütte (Baufläche 71 auf GP 586 KG Lammertal).
Von hier setzt sich die nördliche Schongebietsgrenze in Westnordwestrichtung (ca 280 Grad) bis zum gemeinsamen Schnittpunkt mit den GP 579/2 und 579/1, beide KG Lammertal, fort. Dieser Schnittpunkt befindet sich gleichzeitig ca 450 m westnordwestlich des Koreingipfels (Festpunkt Nr 52-126). Von diesem westlichsten Punkt des Schongebietes verläuft die westliche Schongebietsgrenze geradlinig in südöstliche Richtung tangential über das Nordeck der GP 643 KG St Martin bis zum Schnittpunkt mit der Parzellengrenze der GP 675 und 566/1, beide KG St Martin.
Von hier führt die südliche Schongebietsgrenze zum nordwestlichsten Eckpunkt der GP 612 KG St Martin und folgt der Grenzlinie zu GP 566/1 bis zum Schnittpunkt mit den beiden Wegparzellen 718 und 713, alle KG St Martin.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Hüttau und St Martin am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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