Reinhaltung von Standplätzen und Straßen
§ 5
Die Unternehmer haben für die Reinhaltung der Standplätze Sorge zu tragen. Sie haben durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß jede Verunreinigung der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugtiere entweder verhindert (zB durch Exkremententaschen) oder unverzüglich entfernt wird.
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