Fahrgastaufnahme außerhalb von Standplätzen
§ 6
(1) Außerhalb des Standplatzes oder des öffentlichen Ortes, an dem der Fiaker bereitgehalten wird, dürfen Fahrgäste nur
a) aufgrund einer im Büro, in der Wohnung des Unternehmers oder über ein Standplatztelefon eingelangten Bestellung oder
b) auf der Fahrt zum Standplatz
aufgenommen werden.
(2) Das Anwerben von Fahrgästen während des Umherfahrens ist untersagt.
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