Lenkerauskunft
§ 4
Der Unternehmer hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fuhrwerke gelenkt hat. Auf Verlangen sind Name und Anschrift eines Lenkers der Behörde bekanntzugeben. Diese Auskunft darf nur aus Gründen verweigert werden, aus denen gemäß § 49 AVG von einem Zeugen die Aussage verweigert werden darf.
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