Abschußrichtlinienverordnung
Anwendungsbereich
§ 2Schalenwild
§ 3Weitere Wildarten
§ 4Abschußplanung beim Schalenwild
§ 5Besondere Anordnungen der Jagdbehördefür alle Schalenwildarten
§ 6Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses
§ 7Altersklassen
§ 8Rotwild
§ 9Gamswild
§ 10Rehwild
§ 11Steinwild
§ 12Besondere Bestimmungen für Murmeltiere
§ 13In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Wildarten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschußplänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs. 4 JG).
§ 2 Schalenwild
§ 2 § 2
Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen.
§ 3 Weitere Wildarten
§ 3 § 3
Der Abschuss von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.
2. Abschnitt
§ 4 Abschußplanung beim Schalenwild
§ 4 Grundsätze der Abschußplanung
§ 4 § 4
Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
2. Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG festgelegt worden ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
4. Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden.
5. Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam freigegeben werden.
6. Die Beurteilung von Trophäenträgern hat nach dem Buch ‚Trophäenbewertung’ von Herbert Tomiczek, herausgegeben vom Österreichischen Jagd- und Fischerei-Verlag, 1. Auflage 1998, zu erfolgen. Dieses Buch gilt als Teil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Salzburger Jägerschaft zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) auf.
§ 5 Besondere Anordnungen der Jagdbehörde für alle Schalenwildarten
§ 5 § 5
(1) Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Geschlechterverhältnis oder der Altersklassenaufbau den wildbiologischen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abweichen. In diesen Fällen sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung wildbiologischer Grundsätze nach folgenden Gesichtspunkten festzusetzen:
1. Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1 : 1 betragen.
2. Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch stärkeren Abschuß des Jungwildes und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden.
(2) Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter „Ersatzabschuss“ angegebene Stückzahl der Klasse II unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stücken der Klasse I erlegt werden kann.
§ 6 Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses
§ 6 § 6
Die Auswirkungen einer Überschreitung von Höchstabschußzahlen (Zahl, Klasse) auf den Rot- und Gamswildbestand sind in den Folgejahren bei der Festsetzung des Abschußplanes nach Maßgabe der folgenden Tabelle entsprechend auszugleichen:
Fehlabschuß Anrechnung auf den Abschußplan
der Folgejahre in der Reihenfolge
der genannten Klassen
Hirsch der Klasse I Hirsch der Klasse I, II, III
Hirsch der Klasse II Hirsch der Klasse II, I, III
Hirsch der Klasse III Hirsch der Klasse III
Gamsbock der Klasse I Gamsbock der Klasse I, II, III
Gamsbock der Klasse II Gamsbock der Klasse II, I, III
Gamsbock der Klasse III Gamsbock der Klasse III
Gamsgeiß der Klasse I Gamsgeiß der Klasse I, II, III
Gamsgeiß der Klasse II Gamsgeiß der Klasse II, I, III
3. Abschnitt
Klasseneinteilung und besondere Bestimmungen für einzelne Wildarten
§ 7 Altersklassen
§ 7 § 7
(1) Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende
Altersklassen eingeteilt:
Klasse III: Jugendklasse
Klasse II: Mittelklasse
Klasse I: Ernteklasse.
(2) Altersangaben beziehen sich auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
§ 8 Rotwild
§ 8 § 8
(1) Klasseneinteilung:
- Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm zu zählen ist.
- Klasse II: Fünf- bis neunjährige Hirsche.
- Klasse I: Zehnjährige und ältere Hirsche.
(2) Abschussplanung: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 1 von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht werden. Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse III eine Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse II dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden über dem Mittelende.
(3) Besondere Anordnungen im Abschussplan:
Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann.
§ 9 Gamswild
§ 9 § 9
(1) Klasseneinteilung:
- Klasse III: Ein- bis zweijährige Böcke und ein- bis dreijährige Geißen.
- Klasse II: Drei- bis siebenjährige Böcke und vier- bis neunjährige Geißen.
- Klasse I: Achtjährige und ältere Böcke sowie zehnjährige und ältere Geißen.
(2) Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschusszahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf die Altersklassen soll erreicht werden, dass
1. bei Böcken auf die Klasse III bis zu 30 % und auf die Klassen
II und I gemeinsam ab 70 % und
2. bei Geißen auf die Klasse III bis zu 40 % und auf die Klassen
II und I gemeinsam ab 60 %
der Abschüsse entfallen.
(3) Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß
- anstelle von Geißen der Klasse I und II auch solche der Klasse
III erlegt werden können;
- anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden kann.
§ 10 Rehwild
§ 10 § 10
(1) Klasseneinteilung:
– Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1,0 cm zu werten sind.
– Klasse II: Zwei- bis vierjährige Böcke.
– Klasse I: Fünfjährige und ältere Böcke.
(2) Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben.
(3) Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß
- anstelle von Böcken der Klassen I auch solche der Klassen II und III erlegt werden dürfen;
- anstelle von Böcken der Klasse II auch solche der Klasse III erlegt werden dürfen.
§ 11 Steinwild
§ 11 § 11
Klasseneinteilung:
- Klasse III: Ein- bis vierjährige Böcke und Geißen.
- Klasse II: Fünf- bis neunjährige Böcke und fünf- bis elfjährige Geißen.
- Klasse I: Zehnjährige und ältere Böcke sowie zwölfjährige und ältere Geißen.
§ 12 Besondere Bestimmungen für Murmeltiere
§ 12 § 12
(1) Für Murmeltiere ist von der Jagdbehörde kein Mindestabschuss, sondern nur ein Höchstabschuss festzulegen.
(2) Durch die Salzburger Jägerschaft sind ergänzend zu den Erhebungen gemäß § 60 Abs. 3 JG alljährlich Kontrollbestandszählungen durchzuführen. Diese Kontrollbestandszählungen sind der Festlegung der Höchstabschüsse für das nächstfolgende Jagdjahr zugrunde zu legen.
5. Abschnitt
§ 13 In- und Außerkrafttreten
§ 13 § 13
(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung gleichzeitig mit den gemäß den §§ 57 und 58 JG zu erlassenden Verordnungen in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1950, LGBl Nr 1/1951, zur Durchführung des Salzburger Jagdgesetzes 1946, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 15/1979;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, LGBl Nr 35, mit der die Muster für die Vordrucke der Abschußpläne und der Abschußlisten festgelegt und die Verwendung der Vordrucke für die Erstellung der Abschußpläne geregelt werden.
(2) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1985, LGBl Nr 31, mit der Abschuß- und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten festgelegt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/1988 außer Kraft.
(3) Die §§ 4, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die §§ 3 und 12 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 treten mit 10. April 2008 in Kraft.
(5) § 9 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
(6) § 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2017 tritt mit 28. Juli 2017 in Kraft.
(7) Die §§ 4, 5 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.