(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung gleichzeitig mit den gemäß den §§ 57 und 58 JG zu erlassenden Verordnungen in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1950, LGBl Nr 1/1951, zur Durchführung des Salzburger Jagdgesetzes 1946, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 15/1979;
2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, LGBl Nr 35, mit der die Muster für die Vordrucke der Abschußpläne und der Abschußlisten festgelegt und die Verwendung der Vordrucke für die Erstellung der Abschußpläne geregelt werden.
(2) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1985, LGBl Nr 31, mit der Abschuß- und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten festgelegt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/1988 außer Kraft.
(3) Die §§ 4, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die §§ 3 und 12 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 treten mit 10. April 2008 in Kraft.
(5) § 9 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
(6) § 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2017 tritt mit 28. Juli 2017 in Kraft.
(7) Die §§ 4, 5 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.
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