Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
2. Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG festgelegt worden ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
4. Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden.
5. Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam freigegeben werden.
6. Die Beurteilung von Trophäenträgern hat nach dem Buch ‚Trophäenbewertung’ von Herbert Tomiczek, herausgegeben vom Österreichischen Jagd- und Fischerei-Verlag, 1. Auflage 1998, zu erfolgen. Dieses Buch gilt als Teil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Salzburger Jägerschaft zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) auf.
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