(1) Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Geschlechterverhältnis oder der Altersklassenaufbau den wildbiologischen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abweichen. In diesen Fällen sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung wildbiologischer Grundsätze nach folgenden Gesichtspunkten festzusetzen:
1. Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1 : 1 betragen.
2. Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch stärkeren Abschuß des Jungwildes und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden.
(2) Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter „Ersatzabschuss“ angegebene Stückzahl der Klasse II unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stücken der Klasse I erlegt werden kann.
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