Vorwort
§ 1 Fütterungszeitraum
§ 1 § 1
(1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch
1. am 16. Oktober für Rotwild und Muffelwild,
2. am 16. September für Rehwild,
3. am 1. August für Fasane und Stockenten und
4. am 1. Oktober für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild.
(2) Schwarzwild darf nicht gefüttert werden.
(3) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch
1. am 15. Mai für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten und
2. am 31. Mai für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild.
Bei Wetterstürzen am Ende des Fütterungszeitraums verschiebt sich das Ende des Fütterungszeitraums für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten bis spätestens 31. Mai und für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild, bis spätestens 15. Juni.
(4) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist:
1. auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen oder
2. auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben (zB Wildlenkung, Hochlagenfütterung).
Der Beginn des Fütterungszeitraums darf frühestens mit 1. Oktober festgesetzt werden. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei Fütterungen von Muffelwild vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der Umstände und Verhältnisse, die einer abweichenden Festlegung des Beginns oder des Endes des Fütterungszeitraums zugrunde liegen, jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.
(5) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers für Schwarzwild in Wildgehegen abweichend zu Abs 2 festlegen, dass die Fütterung an maximal 200 Tagen eines Jagdjahres erfolgen darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Der Jagdinhaber hat über die Futtervorlage Aufzeichnungen zu führen und diese der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für jenes Wild abweichend festlegen, das mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 73 Abs 1 JG ausgesetzt werden darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist.
(7) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.
§ 2 Ort und Ausstattung der Futterplätze
§ 2 § 2
(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Wildgehegen ist für Schwarzwild zumindest ein Futterplatz je 100 Hektar anzulegen, um das Wild im Raum zu verteilen und den Druck auf den Zaun zu minimieren.
(2) An den Futterplätzen müssen Futterraufen und Tröge in so ausreichender Anzahl vorhanden sein, daß sämtliche Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können.
(3) Rehwildfutterplätze sind in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen. In Freizonen kann die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.
(4) In Wildgehegen mit Schwarzwild sind Frischlingsrechen zu errichten, um eine gezielte Fütterung der Frischlinge sicherzustellen.
§ 3 Futtermittel
§ 3 § 3
(1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natürlichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden.
(2) Am Futterplatz müssen dem Abs. 1 entsprechende Futtermittel in solcher Menge eingelagert sein, daß unter Berücksichtigung der Übergangszeiten und extrem langer Winter bis zum Ende des Fütterungszeitraumes eine ausreichende Fütterung gewährleistet ist.
(3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen.
§ 4 Futtervorlage
§ 4 § 4
(1) An Futterplätzen ohne Futterautomaten hat die Futtervorlage bei Rotwild täglich und möglichst zur gleichen Zeit zu erfolgen. Sie soll immer durch dieselbe Person erfolgen. Unter Bedachtnahme auf den natürlichen Äsungsrhythmus muß zumindest Heu bis zur nächsten Futtervorlage für das Wild jederzeit verfügbar sein.
(2) An Futterplätzen, die mit Futterautomaten oder Heutristen ausgestattet sind, ist für deren rechtzeitige Wiederbefüllung Sorge zu tragen.
§ 5 Reinigung der Futterplätze
§ 5 § 5
Zur Vorbeugung von Wildseuchen sind nach Ablauf des Fütterungszeitraums die Futterplätze und deren Einrichtungen sorgfältig zu reinigen.
§ 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2009 treten mit 31. Jänner 2009 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4 sowie (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.