(1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natürlichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden.
(2) Am Futterplatz müssen dem Abs. 1 entsprechende Futtermittel in solcher Menge eingelagert sein, daß unter Berücksichtigung der Übergangszeiten und extrem langer Winter bis zum Ende des Fütterungszeitraumes eine ausreichende Fütterung gewährleistet ist.
(3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen.
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