(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Wildgehegen ist für Schwarzwild zumindest ein Futterplatz je 100 Hektar anzulegen, um das Wild im Raum zu verteilen und den Druck auf den Zaun zu minimieren.
(2) An den Futterplätzen müssen Futterraufen und Tröge in so ausreichender Anzahl vorhanden sein, daß sämtliche Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können.
(3) Rehwildfutterplätze sind in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen. In Freizonen kann die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.
(4) In Wildgehegen mit Schwarzwild sind Frischlingsrechen zu errichten, um eine gezielte Fütterung der Frischlinge sicherzustellen.
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