(1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch
1. am 16. Oktober für Rotwild und Muffelwild,
2. am 16. September für Rehwild,
3. am 1. August für Fasane und Stockenten und
4. am 1. Oktober für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild.
(2) Schwarzwild darf nicht gefüttert werden.
(3) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch
1. am 15. Mai für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten und
2. am 31. Mai für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild.
Bei Wetterstürzen am Ende des Fütterungszeitraums verschiebt sich das Ende des Fütterungszeitraums für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten bis spätestens 31. Mai und für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild, bis spätestens 15. Juni.
(4) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist:
1. auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen oder
2. auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben (zB Wildlenkung, Hochlagenfütterung).
Der Beginn des Fütterungszeitraums darf frühestens mit 1. Oktober festgesetzt werden. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei Fütterungen von Muffelwild vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der Umstände und Verhältnisse, die einer abweichenden Festlegung des Beginns oder des Endes des Fütterungszeitraums zugrunde liegen, jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.
(5) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers für Schwarzwild in Wildgehegen abweichend zu Abs 2 festlegen, dass die Fütterung an maximal 200 Tagen eines Jagdjahres erfolgen darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Der Jagdinhaber hat über die Futtervorlage Aufzeichnungen zu führen und diese der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für jenes Wild abweichend festlegen, das mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 73 Abs 1 JG ausgesetzt werden darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist.
(7) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.
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