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Stroblhofquelle-Schongebietsverordnung

In Kraft seit 01. Juni 1996
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Rigaus gefaßten Stroblhofquelle wird im Gebiet der Marktgemeinde Abtenau jenes Gebiet, dessen Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) Ausgehend vom südwestlichsten Grenzpunkt des Schongebietes, zugleich Eckpunkt des Gst 695 mit den Gst 696 und 753 KG Rigaus, verläuft die Schongebietsgrenze entlang der westlichen Grenze des Gst 695 KG Rigaus nach Norden bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt mit den Gst 521/1 und 696 KG Rigaus. Von hier quert die Schongebietsgrenze in gerader Linie das Gst 521/1 KG Rigaus nach Norden bis zur Brücke der alten Postalmstraße über den Aubach in 658 m Seehöhe.

Weiter folgt die Grenze dem Nordrand des Gst 521/1 KG Rigaus entlang des Aubaches bis zur KG-Grenze KG Rigaus - KG Seidegg. Von dort folgt sie dem Nordrand des Gst 103/1 KG Seidegg entlang des Lienbaches (Oberlauf des Aubaches) bis zur Einmündung eines zwischen Hüttenkogel und Spielbichl nach Norden entwässernden Bachgrabens in den Lienbach. Die Einmündung liegt 1.050 m nordnordwestlich des Spielbichlgipfels bzw 1.300 m westsüdwestlich der Brücke Kote 1.133 m (Brücke der alten Postalmstraße über den Lienbach nahe der Außerlienbachalm). Von der Bachmündung in den Lienbach verläuft die Schongebietsgrenze in gerader Linie durch das Gst 103/1 KG Seidegg Richtung Ostsüdosten bis zu einer Straßenkehre der neuen Postalmstraße auf 1.290 m Seehöhe, ca 200 m nordwestlich des Scheitelpunktes der Postalmstraße, wo ein Forstweg in die Postalmstraße mündet. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang des bergseitig liegenden Randes der Postalmstraße, vorerst Richtung Südosten durch die Gst 103/8 und 82 KG Seidegg. In der markanten 90-Grad-Kurve der Postalmstraße 300 m nordwestlich des Retscheggs verläßt die Schongebietsgrenze die Postalmstraße auf Gst 103/9 KG Seidegg in gerader Linie Richtung Westen zum Eckpunkt dieses Grundstücks mit Gst 182 und 185 KG Seidegg. Ab hier folgt die Schongebietsgrenze den Südgrenzen der Gst 185 und 186 KG Seidegg bis zur KG-Grenze KG Seidegg - KG Rigaus. Weiter gegen Südwesten folgt sie der KG-Grenze KG Rigaus - KG Seidegg bis zum Eckpunkt der Gst 353, 354 und 356 KG Rigaus mit Gst 102 KG Seidegg und entlang der Westgrenze des Gst 354 KG Rigaus bis zum südwestlichen Eckpunkt dieses Grundstücks (Eckpunkt mit Gst 356 und 353 KG Rigaus). Von hier quert die Schongebietsgrenze in gerader Linie das Gst 356 nach Westen bis zum Eckpunkt der Gst 356, 358/1 und 358/2 KG Rigaus. Ab diesem Eckpunkt folgt die Grenze den südlichen Grundstücksgrenzen der Gst 368/1, 483, 371, neuerlich 483, 485, 486, 487, 488 und 489, alle KG Rigaus, bis zum Forstaufschließungsweg Gst 1084, der vom Gehöft Pernegg Richtung Thalger Windhof führt. In weiterer Folge verläuft die Schongebietsgrenze in gerader Linie über den Forstweg (Gst 1084 KG Rigaus) und ca 100 m in Richtung Westsüdwest durch Gst 481 KG Rigaus bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst 388 KG Rigaus. Von hier folgt die Grenze der östlichen bzw südlichen Grundstücksgrenze des Gst 481 KG Rigaus bis zu dem am weitesten westlich liegenden Eckpunkt dieses Grundstücks. Von diesem Eckpunkt des Gst 481 mit Gst 1033 und dem Forstweg Gst 1086 folgt der Grenzverlauf, den Forstweg gerade überquerend, den Südgrenzen der Gst 1033, 1029, 670, 990/2, 671 und schließlich Gst 1089 (Forstweg) bis zur Forstweggabelung (Gst 1088, 1089 Forstwege) 100 m nördlich vom Gehöft Wolfsgrub (alle KG Rigaus). Weiter gegen Westen folgt die Grenze dem bergseitigen Rand des Fahrweges Gst 1088 KG Rigaus bis zur Weggabelung ca 50 m westlich vom Gehöft Wolfsgrub. Ab hier verläuft die Grenze entlang des Fahrweges (bergseitiger Rand) Gst 1090 KG Rigaus, der das Gehöft Wolfsgrub mit den Gehöften Mosau und Oberlienbach verbindet, bis dieser Fahrweg ca 80 m nordöstlich vom Gehöft Oberlienbach das Gst 753 KG Rigaus erreicht. Ab hier verläuft die Schongebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Gst 695 KG Rigaus bis zu deren südwestlichem Eckpunkt, der oben als Ausgangspunkt der Grenzverlaufsbeschreibung angeführt wurde.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Marktgemeinde Abtenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3

§ 3

Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Verrieselung bzw Versickerung von Abwasser;

2. die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien;

3. die punktförmige Entleerung von Behältern der Fäkalabfuhr und von Gülleanlagen;

4. die Lagerung oder Aufbereitung radioaktiver Stoffe;

5. die Ausbringung von Klärschlamm;

6. die Durchleitung, Lagerung, der Umschlag sowie die Ausbringung von Stoffen, welche die Qualität des Grundwassers gefährden; ausgenommen ist die Lagerung und Verwendung von Mineralöltreibstoffen für den Haus- und Wirtschaftsgebrauch zur Deckung des laufenden Bedarfes, wenn durch geeignete Lagerung in dichten Behältern und sorgfältige Verwendung eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist;

7. die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben im Sinne des Berggesetzes 1975.

§ 4

§ 4

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Errichtung und Erweiterung von Bauten aller Arten (insbesondere von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden mit dazugehörigen Nebenobjekten, Stallungen, Garagen, Gastbetrieben, Schutzhütten) sowie die Errichtung und Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Betrieben und Anlagen, die zu einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen können (insbesondere von Campingplätzen, Seilbahnen, Schiliften, Schipisten, Straßen, Forst- und Almaufschließungswegen, Parkplätzen, Senk- und Sickergruben, Düngerstätten);

2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;

3. Sprengungen aller Art;

4. bleibende Aufgrabungen, Sondierungen und Bohrungen;

5. die Errichtung oder Erweiterung von Wildfütterungen und Wildgattern;

6. Rodungen;

7. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten oder noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw voll verjüngten Fläche mehr als 1 ha erfaßt;

8. sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, den Ablauf von Niederschlags- oder Schmelzwässern zu verändern (Dränierungen, Bodenversiegelung etc);

9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Massentierhaltung sowie von Siloanlagen;

10. die Lagerung, Zwischenablagerung und Aufarbeitung von Gefäßen, die für die Aufbewahrung und den Transport von grundwassergefährdenden Stoffen gedient haben;

11. Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Kies, Erde und Lehm, ausgenommen geringfügige Entnahmen für den Haus- und Hofgebrauch im Ausmaß von maximal 15 m3/Jahr;

12. die Ausweitung der bestehenden Almwirtschaft und des Heimweiderechtes;

13. die Lagerung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

§ 5

§ 5

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

1. Kahlschläge auf 0,5 bis 1 ha Fläche;

2. Bodeneingriffe aller Art, die nicht verboten oder bewilligungspflichtig sind, ausgenommen diejenigen, welche für Erhaltungsmaßnahmen an Forststraßen erforderlich sind;

3. die Düngung mit Stallmist, Jauche, Kompost oder Handelsdünger, ausgenommen die Startdüngung bei forstlichen Kulturen.

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und bei ihrer Ausführung den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.

§ 6

§ 6

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 2 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 7

§ 7

Die Meldepflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

§ 8

§ 8

Wer

1. auf Grund von Verboten gemäß § 3,

2. auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 4 oder

3. auf Grund der Untersagung einer Maßnahme gemäß § 5 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Wassergenossenschaft Rigaus bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 9

§ 9

Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5 und 7 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 10

§ 10

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.