§ 5
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. Kahlschläge auf 0,5 bis 1 ha Fläche;
2. Bodeneingriffe aller Art, die nicht verboten oder bewilligungspflichtig sind, ausgenommen diejenigen, welche für Erhaltungsmaßnahmen an Forststraßen erforderlich sind;
3. die Düngung mit Stallmist, Jauche, Kompost oder Handelsdünger, ausgenommen die Startdüngung bei forstlichen Kulturen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und bei ihrer Ausführung den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise