LandesrechtSalzburgVerordnungenStroblhofquelle-Schongebietsverordnung§ 7

§ 7

In Kraft seit 01. Juni 1996
Up-to-date

§ 7

Die Meldepflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

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