§ 8
Wer
1. auf Grund von Verboten gemäß § 3,
2. auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 4 oder
3. auf Grund der Untersagung einer Maßnahme gemäß § 5 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Wassergenossenschaft Rigaus bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
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