§ 3
Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Verrieselung bzw Versickerung von Abwasser;
2. die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien;
3. die punktförmige Entleerung von Behältern der Fäkalabfuhr und von Gülleanlagen;
4. die Lagerung oder Aufbereitung radioaktiver Stoffe;
5. die Ausbringung von Klärschlamm;
6. die Durchleitung, Lagerung, der Umschlag sowie die Ausbringung von Stoffen, welche die Qualität des Grundwassers gefährden; ausgenommen ist die Lagerung und Verwendung von Mineralöltreibstoffen für den Haus- und Wirtschaftsgebrauch zur Deckung des laufenden Bedarfes, wenn durch geeignete Lagerung in dichten Behältern und sorgfältige Verwendung eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist;
7. die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben im Sinne des Berggesetzes 1975.
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