§ 4
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung und Erweiterung von Bauten aller Arten (insbesondere von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden mit dazugehörigen Nebenobjekten, Stallungen, Garagen, Gastbetrieben, Schutzhütten) sowie die Errichtung und Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Betrieben und Anlagen, die zu einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen können (insbesondere von Campingplätzen, Seilbahnen, Schiliften, Schipisten, Straßen, Forst- und Almaufschließungswegen, Parkplätzen, Senk- und Sickergruben, Düngerstätten);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
3. Sprengungen aller Art;
4. bleibende Aufgrabungen, Sondierungen und Bohrungen;
5. die Errichtung oder Erweiterung von Wildfütterungen und Wildgattern;
6. Rodungen;
7. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten oder noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw voll verjüngten Fläche mehr als 1 ha erfaßt;
8. sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, den Ablauf von Niederschlags- oder Schmelzwässern zu verändern (Dränierungen, Bodenversiegelung etc);
9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Massentierhaltung sowie von Siloanlagen;
10. die Lagerung, Zwischenablagerung und Aufarbeitung von Gefäßen, die für die Aufbewahrung und den Transport von grundwassergefährdenden Stoffen gedient haben;
11. Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand, Kies, Erde und Lehm, ausgenommen geringfügige Entnahmen für den Haus- und Hofgebrauch im Ausmaß von maximal 15 m3/Jahr;
12. die Ausweitung der bestehenden Almwirtschaft und des Heimweiderechtes;
13. die Lagerung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
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