Vorwort
§ 1 Prüfungstermine
§ 1 § 1
(1) Jährlich ist mindestens eine Prüfung für den Jagdschutzdienst (§§ 116 ff des Jagdgesetzes 1993) durchzuführen.
(2) Der ungefähre Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft festzulegen und auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf den Termin für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (§ 2 Abs. 1) hinzuweisen.
(3) Die genauen Prüfungstermine sind mindestens drei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
(4) Die Termine sind so zu wählen, dass für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung die volle Frist nach § 2 Abs 4 zur Verfügung steht.
§ 2 Zulassung zur Prüfung
§ 2 § 2
(1) Den Termin, bis zu dem um Zulassung zur Prüfung anzusuchen ist, bestimmt der Vorsitzende nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft. Das Ansuchen ist bei der Salzburger Jägerschaft schriftlich einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. die Geburtsurkunde;
2. die Jahresjagdkarten für wenigstens drei der Prüfung vorangegangene Jahre, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist;
3. eine Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft über Art und Dauer der praktischen Betätigung im Jagdbetrieb und in der Wildhege;
4. eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt (ausgenommen Ärzte, Krankenpflegepersonal und Hebammen);
5. eine Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über das Bestehen einer Schießprüfung mit den Schußwaffen, die Jagdaufsichtsorgane benützen dürfen. Die Prüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(3) Die Schießprüfung gemäß Abs 2 Z 5 ist vor der Salzburger Jägerschaft abzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, ist auf Antrag des Prüfungswerbers die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen. Über Beschwerden gegen diesen Bescheid entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(4) Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung vom Vorsitzenden abgelehnt wird.
§ 3 Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung
§ 3 § 3
Die Prüfungsgebühr und die Prüfungsentschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorstand der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen. Der Prüfungswerber hat die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
§ 4 Ablauf der Prüfung
§ 4 § 4
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der schriftlichen Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden, der hiezu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einholen kann. Die Verwendung von Behelfen ist unzulässig.
(2) Ungenügende oder im Ergebnis unklare Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung miteinzubeziehen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeden Prüfungswerber wenigstens in Teilgebieten aus den im § 118 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1993 genannten Prüfungsgegenständen selbst zu prüfen.
(3) Nach Beendigung des mündlichen Teiles der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teiles der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.
(4) Prüfungswerber, die den schriftlichen Teil der Prüfung abbrechen oder zum mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
(5) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.
§ 5
Niederschrift
§ 5
Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (z.B. Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben) festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.
§ 6
Prüfungszeugnis
§ 6
Lautet das Prüfungsergebnis auf "bestanden" oder "mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären unterfertigtes Zeugnis auszuhändigen.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1978, LGBl Nr 28, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 102/1984 und Nr 39/1990 außer Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(3) § 2 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2000 tritt mit 29. April 2000 in Kraft.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2002, treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(6) § 2 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 und 4 sowie 4 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2017 treten mit 28. Juli 2017 in Kraft.