Niederschrift
§ 5
Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (z.B. Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben) festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.
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