(1) Jährlich ist mindestens eine Prüfung für den Jagdschutzdienst (§§ 116 ff des Jagdgesetzes 1993) durchzuführen.
(2) Der ungefähre Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft festzulegen und auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf den Termin für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (§ 2 Abs. 1) hinzuweisen.
(3) Die genauen Prüfungstermine sind mindestens drei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
(4) Die Termine sind so zu wählen, dass für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung die volle Frist nach § 2 Abs 4 zur Verfügung steht.
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