(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der schriftlichen Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden, der hiezu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einholen kann. Die Verwendung von Behelfen ist unzulässig.
(2) Ungenügende oder im Ergebnis unklare Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung miteinzubeziehen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeden Prüfungswerber wenigstens in Teilgebieten aus den im § 118 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1993 genannten Prüfungsgegenständen selbst zu prüfen.
(3) Nach Beendigung des mündlichen Teiles der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teiles der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.
(4) Prüfungswerber, die den schriftlichen Teil der Prüfung abbrechen oder zum mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
(5) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.
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