(1) Den Termin, bis zu dem um Zulassung zur Prüfung anzusuchen ist, bestimmt der Vorsitzende nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft. Das Ansuchen ist bei der Salzburger Jägerschaft schriftlich einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. die Geburtsurkunde;
2. die Jahresjagdkarten für wenigstens drei der Prüfung vorangegangene Jahre, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist;
3. eine Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft über Art und Dauer der praktischen Betätigung im Jagdbetrieb und in der Wildhege;
4. eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt (ausgenommen Ärzte, Krankenpflegepersonal und Hebammen);
5. eine Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über das Bestehen einer Schießprüfung mit den Schußwaffen, die Jagdaufsichtsorgane benützen dürfen. Die Prüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(3) Die Schießprüfung gemäß Abs 2 Z 5 ist vor der Salzburger Jägerschaft abzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, ist auf Antrag des Prüfungswerbers die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen. Über Beschwerden gegen diesen Bescheid entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(4) Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung vom Vorsitzenden abgelehnt wird.
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