LandesrechtSalzburgVerordnungenJagdschutzdienst-Prüfungsverordnung§ 3

§ 3Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung

In Kraft seit 01. Mai 2003
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Die Prüfungsgebühr und die Prüfungsentschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorstand der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen. Der Prüfungswerber hat die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

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