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Niedere Tauern-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. Oktober 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der in der Marktgemeinde Tamsweg und den Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Weißpriach und Tweng, politischer Bezirk Tamsweg, liegende Teil der Niederen Tauern wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich von der Landesgrenze im Norden bis zur Linie Purnalm - Karneitschenhöhe - Gurpitschbach - Gensgitschalmen - Granglitzalmen - Sassgraben - Schrottisgraben - Dürreneck - Kogelwald - Gstreikelmoos - Lange Brücke im Süden und von der Landesgrenze im Osten bis zur Bundesstraße B 99 Katschbergstraße im Westen.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, bei der Marktgemeinde Tamsweg und bei den Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Weißpriach und Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Naturlandschaft und hochwertige landwirtschaftliche Kulturlandschaftsbereiche wie Zaunlandschaften und Almdörfer in den Tälern);

2. des hohen Erholungswertes als charakteristische Naturlandschaft sowie naturnahe Kulturlandschaft mit bereichsweise stark entwickeltem Wandertourismus und bedeutendem Erholungsgebiet Prebersee.

§ 2

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) In den Bereichen am Obertauern, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u.dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.

(3) Unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung ist bei der Wiedererrichtung und Sanierung von landwirtschaftlichen Almgebäuden und Jagdhütten ein naturschutzbehördliches Verfahren nicht erforderlich, wenn damit keine wesentliche Vergrößerung verbunden ist.

§ 3

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Niedere Tauern" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 93, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1980), in der geltenden Fassung hinsichtlich der durch den § 1 dieser Verordnung erfaßten Bereiche des Oberhüttensees und des Prebersees, sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 1984, LGBl. Nr. 42, mit der Teile der Gemeinde Tweng zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Niedere Tauern - Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.