§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) In den Bereichen am Obertauern, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u.dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
(3) Unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung ist bei der Wiedererrichtung und Sanierung von landwirtschaftlichen Almgebäuden und Jagdhütten ein naturschutzbehördliches Verfahren nicht erforderlich, wenn damit keine wesentliche Vergrößerung verbunden ist.
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