LandesrechtSalzburgVerordnungenNiedere Tauern-Landschaftsschutzverordnung§ 1a

§ 1a

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Naturlandschaft und hochwertige landwirtschaftliche Kulturlandschaftsbereiche wie Zaunlandschaften und Almdörfer in den Tälern);

2. des hohen Erholungswertes als charakteristische Naturlandschaft sowie naturnahe Kulturlandschaft mit bereichsweise stark entwickeltem Wandertourismus und bedeutendem Erholungsgebiet Prebersee.

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